AG Bielefeld beschert Abmahnindustrie erneute Schlappe

Regine12

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AG Bielefeld beschert Abmahnindustrie, in Sachen sekundärer Darlegungslast wie bei der Verjährung von Lizenzgebühransprüchen beim Filesharing, erneute Schlappe

Mit dem letzten Monat ergangenem Urteil des Amtsgericht Bielefeld AZ 42 C 368/13 v. 6.3.2014 beschied dieses gegenüber der Klägerin – eine der führenden deutschen Tonträgerhersteller – , dass diese mangels konkreten Tatsachenvortrag hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten, komplett unterliegt.

Der Beklagte wurde als Anschlussinhaber eines Internetanschlusses in einem Mehrpersonenhaushalt, aufgrund eines – von der Klägerin behaupteten – Anscheinsbeweises bzw. einer tatsächlichen Vermutung dahingehend, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe, in Höhe von 3.505,40 EUR aus §§ 97, 97a Abs. 1 S.2 UrhG in Anspruch genommen. Dem entsprach das AG Bielefeld nicht, vielmehr lehnte es den Vortrag der Klägerin mit folgender Begründung – begrüßend – ab.....................................................mehr im link
http://abmahnung-medienrecht.de/201...nzgebuhren-beim-filesharing-erneute-schlappe/
 
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