03-19-2016, 12:15 PM
Agentur für Arbeit Online Angebote für März 2016
Achtung Betrug!
Achtung Betrug!
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Betreff: Agentur für Arbeit Online Angebote für März 2016
Von: Schenck GmbH – [EMAIL='jason@afficheprints.com']jason**afficheprints.com[/EMAIL]...............................
Ganz übler Betrug an Menschen welche auf ehrlicher Jobsuche sind. Hier geht es um den klassischen Betrug eines sogenannten http://Finanz-Agenten.
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Strafrecht
Die Hintermänner machen sich durch das Ausspähen der Kontodaten nach § 202a StGB strafbar. Da schon das Herausgeben jener Daten das Vermögen des Opfers gefährdet, kommt durch im Einzelfall auch ein Betrug nach § 263 StGB in Betracht. Das Verwenden der Daten ist als Computerbetrug nach § 263a StGB untersagt.
Weiß der Finanzagent im Voraus um dieses Geschehen, so kann als Gehilfe (§ 27 StGB) oder Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) bestraft werden. Erfährt er erst bei oder nach Entgegennahme des Geldes von dessen Herkunft, so kommt eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) in Betracht. Leitet er das Geld wissentlich weiter, so begeht er zudem eine Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder Begünstigung (§ 257 StGB) zugunsten der Vortäter.
In aller Regel wird sich der "Finanzagent" allerdings keine Gedanken über die Herkunft des Geldes machen. In diesen Fällen kommt auch eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche in Betracht. Hierfür muss dem Finanzagenten allerdings nachgewiesen werden, dass die betrügerische Erlangung des Geldes durch die Vortäter leicht zu erkennen war und dies allein aufgrund besonderer Nachlässigkeit (Leichtfertigkeit) nicht erkannte (§ 261 Abs. 5 StGB). Wusst er nur, dass das Geld irgendwie illegal erlangt wurde, sind Annahme und Verwahren nicht strafbar. Allerdings beginge er durch das Verschicken des Geldes ins Ausland eine Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder Begünstigung (§ 257 StGB).
Zivilrecht
Die Gerichte gestehen dem Opfer der Vortat einen Schadensersatzanspruch gegenüber den Finanzagenten aus Delikt (§ 823 Abs. 2 iVm. § 261 I, II, V StGB) und aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 bzw. 2 BGB) zu. In letzterem Fall ist der (leichtfertig handelnde) Finanzagent allerdings nur zur Zahlung verpflichtet, soweit sich das Geld (oder ein entsprechender Gegenwert) noch in seinem Besitz befindet (§ 818 III BGB)............................mehr darüber im link

