08-10-2014, 08:12 PM
Nach § 214 BGB kann der Schuldner rnach Ablauf der Verjährungsfrist, i.d.R. 3 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem die Schuld entstanden ist, die Einrede der Verjährung erklären und erklären, dasss er auf die Schuld keinerlei Zahlungen leisten wird.
Gemäss § 202 BGB ist die Vereinbarung der Hemmung der Verjährung unzulässig.
Damit hat die Firma keinerlei ansprüxchwe über die gesetzliche Verjährung hinaus, sofern die Schuldner die Einrede der Verjährung erklären.
Gemäss § 202 BGB ist die Vereinbarung der Hemmung der Verjährung unzulässig.
Damit hat die Firma keinerlei ansprüxchwe über die gesetzliche Verjährung hinaus, sofern die Schuldner die Einrede der Verjährung erklären.
