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Abmahnungen- U+C - KVR Handelsgesellschaft mbH -F-Drescher
#17
Nach § 214 BGB kann der Schuldner rnach Ablauf der Verjährungsfrist, i.d.R. 3 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem die Schuld entstanden ist, die Einrede der Verjährung erklären und erklären, dasss er auf die Schuld keinerlei Zahlungen leisten wird.

Gemäss § 202 BGB ist die Vereinbarung der Hemmung der Verjährung unzulässig.

Damit hat die Firma keinerlei ansprüxchwe über die gesetzliche Verjährung hinaus, sofern die Schuldner die Einrede der Verjährung erklären.
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RE: Abmahnungen- U+C - KVR Handelsgesellschaft mbH -F-Drescher - von Krennz - 08-10-2014, 08:12 PM

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