06-23-2014, 09:53 PM
[url]BGH, Urteil vom 15.05.2014 - III ZR 368/13 - Häkchen reicht nicht - Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an[/url]
Zitat:Zitat:
Häkchen reicht nicht - Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nicht aus.
BGB §§ 126b, 242, § 309 Nr. 12 Buchst. b, § 312d Abs. 1 (a.F.), § 355 (a.F.)

