01-26-2008, 10:00 AM
@Michael,
ich hätte schon in den Brief gelesen.
Denn, wäre da auch weiterhin gefordeert worden, hätte ich zum Anwalt gehn können und denen eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung anhängen können.
Die regelmässige Verjährungsfrist beträgt gemäss §195 BGB 3 Jahre, sie beginnt mit dem letzten Tag des Jahres, indem die Forderung entstanden ist. Inkassogebühren gehören nicht hierzu. Die Gerichte kürzen in schöner Regelmässigkeit die Inkassokosten auf null, da sie davon ausgehen, dass eine Buchaltung in der Lage sein muss selber inkasso ´zu betreiben. Und beide Partner verpflichtet sind die Kosten so gering wie möglich zu halten (Kostenminderungspflicht)
Da hier die Forderung streitig ist haben sie keine Handhabe länger als die drei Jahre zu mahnen. Sie können auch keinen Mahnbescheid mehr beantragen. Ich könnte ja dem Gericht den Widerspruch mit dem Hinweis auf die Verjährung zurückschicken, dann sähen die alt aus.
Grüsse
Klaus
ich hätte schon in den Brief gelesen.
Denn, wäre da auch weiterhin gefordeert worden, hätte ich zum Anwalt gehn können und denen eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung anhängen können.
Die regelmässige Verjährungsfrist beträgt gemäss §195 BGB 3 Jahre, sie beginnt mit dem letzten Tag des Jahres, indem die Forderung entstanden ist. Inkassogebühren gehören nicht hierzu. Die Gerichte kürzen in schöner Regelmässigkeit die Inkassokosten auf null, da sie davon ausgehen, dass eine Buchaltung in der Lage sein muss selber inkasso ´zu betreiben. Und beide Partner verpflichtet sind die Kosten so gering wie möglich zu halten (Kostenminderungspflicht)
Da hier die Forderung streitig ist haben sie keine Handhabe länger als die drei Jahre zu mahnen. Sie können auch keinen Mahnbescheid mehr beantragen. Ich könnte ja dem Gericht den Widerspruch mit dem Hinweis auf die Verjährung zurückschicken, dann sähen die alt aus.
Grüsse
Klaus
