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BGH-Urteil zu Ticketverkauf
#6
In seinem Urteil bezieht sich der BGH auf einen Aufsatz über Fussball-WM- Tickets

http://www.juratelegramm.de/faelle/priva...05_934.htm

Darin heisst es u.a.
Zitat: III. Rechtswirksamkeit der Regelung in den ATGB

1. Die Ausgestaltung der WM-Tickets als Papiere nach § 808 hat zur Folge, dass ein Gläubiger vorhanden sein muss, dass also dem Papier eine Forderung zu Grunde liegt. Diese besteht in einem Anspruch auf Durchführung eines Fußballspiels, einem Werk i. S. des § 631 BGB (S. 936). Nach § 399 2. Alt. dürfen die Parteien dessen Abtretbarkeit ausschließen. Das kann grundsätzlich auch durch AGB geschehen (S. 936).

2. Dann unterliegen die Ziff. 2 bis 4 ATGB aber auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie dürfen die Erwerber der WM-Tickets nicht unangemessen benachteiligen. Bei der hierbei vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen

a) sind zunächst die Gründe des DFB zu würdigen. Es sind dies: Unterbindung des „Schwarzmarkthandels“, ein „fairer und transparenter Verkauf“ der WM-Tickets und Sicherheitsinteressen (S. 934, 936). Jedoch liegt ein „Schwarzmarkthandel“ nur vor, wenn bei diesem gesetzliche Verbote verletzt oder umgangen werden, was beim Weiterverkauf von Fußball-Eintrittskarten durch Private nicht der Fall ist (S. 934/5). Die anderen Gesichtspunkte sind nicht unberechtigt (S. 936).

b) Andererseits kann der Ticketerwerber ein erhebliches Interesse daran haben, den im Erwerb der Eintrittskarte steckenden Vermögenswert durch Veräußerung realisieren zu können, z. B. bei einem unvorhergesehenen Geldbedarf wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder weil er das Spiel aus persönlichen Gründen nicht besuchen kann (S. 936/7). Weller S. 937 kommt zu dem Ergebnis, bereits diese Interessen seien überwiegend, woraus die Unwirksamkeit des in den ATGB enthaltenen Übertragungsverbots gemäß § 307 folgt (S. 937). Gesteigerte Bedenken ergeben sich dagegen, dass selbst bei Genehmigung der Übertragung weitere 10 € gezahlt werden müssen und dass bei Übertragung ohne vorherige Genehmigung das Ticket seine Gültigkeit verliert (vorweggenommener bedingter Erlassvertrag nach § 397 BGB durch AGB ?).

Der in diesem Aufsatz vertretenen Rechtsauffassung bezüglich der Interessen von Verein und Käufer, dass die Interessen eines Privatkäufers im Verhinderungsfall höher einzuschätzen sind, als die des Vereins, schliesst sich der BGH an.


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RE: BGH-Urteil zu Ticketverkauf - von Krennz - 06-06-2013, 08:55 AM
RE: BGH-Urteil zu Ticketverkauf - von Krennz - 06-06-2013, 09:09 AM
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RE: BGH-Urteil zu Ticketverkauf - von Krennz - 03-27-2014, 10:09 AM

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