03-20-2007, 04:17 PM
Ob § 315 BGB bei Gaslieferanten überhaupt anwendbar ist, muss allerdings erst noch geklärt werden. Das wird im Juni vom BGH entschieden, scheint aber gut auszusehen. Wahrscheinlich ist man auf der sichereren Seite, wenn man den vollen Preis unter Vorbehalt zahlt, um dann den Betrag, den man zu viel gezahlt hat, rückwirkend wegen Bereicherung samt Zinsen zurückfordern zu können. Aber den Vorbehalt muss man gegenüber dem Lieferanten zumindest erklären.

