06-30-2013, 09:14 AM
Ich habe in diesem Fall aber auch die Möglichkeit der "Einrede der Verjährung" gemäss § 214BGB
Dazu muss ich dem Gläubiger mitteilen, dass ich von der "Einrede der Verjährung" gebrauch mache und auf die Forderung keinerlei Zahlungen leisten werde.
Der Gläubiger kann dann zwar noch weiter mahnen, aber einen Mahnbescheid kann er für diese Forderung nicht mehr beantragen.
Dazu muss ich dem Gläubiger mitteilen, dass ich von der "Einrede der Verjährung" gebrauch mache und auf die Forderung keinerlei Zahlungen leisten werde.
Der Gläubiger kann dann zwar noch weiter mahnen, aber einen Mahnbescheid kann er für diese Forderung nicht mehr beantragen.
