06-06-2013, 09:09 AM
Dazu schreibt die Verbraucherzentrale Schleswig Holstein
Gefunden: http://www.verbraucherzentrale-sh.de/Pr ... ulaessig-1
Zitat:Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der private Weiterverkauf von Eintrittskarten auf Internetauktionsplattformen oder vor Konzerthallen etc. grundsätzlich zulässig ist
Das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 5 U 65/04, Urteil vom 03.02.2005) hat daraufhin entschieden, dass ein Bundesligist grundsätzlich den Weiterverkauf von Tickets in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagen kann.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung teilweise aufgehoben und dabei die Rechte von privaten Weiterverkäufern und deren Käufern gestärkt (Urteil vom 1.09.2008, Az. I ZR 74/06). Danach müssen es Veranstalter zwar nicht hinnehmen, dass gewerbliche Tickethändler Karten unter Verheimlichung des Weiterverkaufs direkt vom Veranstalter beziehen und dann weiterverkaufen, sog. Schleichbezug. Denn die Beschränkung des Kartenvertriebs nur auf autorisierte Verkaufsstellen verfolgt das legitime Interesse durch gestaffelte Ticketpreise auch weniger zahlungskräftigen Kunden den Zugang zu hochkarätigen Veranstaltungen zu ermöglichen. Dieses berechtigte Interesse der Veranstalter wird durch die stark erhöhten Verkaufspreise der gewerblichen Weiterverkäufe unterlaufen, so das Gericht.
Grundsätzlich nicht verbieten können Veranstalter hingegen den Handel mit Tickets, die Käufer von Privatpersonen erworben haben. Das nach den Geschäftsbedingungen der Veranstalter zumeist vereinbarte Weiterveräußerungsverbot gilt nach Auffassung des BGH nicht für private Käufer. Veräußere hier der Käufer sein Ticket, etwa weil er an der Veranstaltung nicht teilnehmen könne oder wolle so verhält er sich nicht vertragswidrig.
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