04-03-2013, 06:55 AM
Wenn die ersten Abmahnungen aus 2009 sind, sinde sie zwischenzeitlich verjährt.
Da diese Verjährung aber nicht automatisch eintritt und rechtswirksam wird, muss ich sie dem Gläubiger nach §214 BGB erklären
Ich sende dem Gläubiger ein kleines Briefchen, etwa so:
Wenn der Abmahner weitere Schreibchen loslässt, kann ich ihn auf Unterlassung verklagen. Einen Mahnbescheid kann er nach Einrede der Verjährung nicht mehr beantragen.
Wenn ich gemein bin, stelle ich, nach einem Mahnbescheid für eine verjährte Forderung, die Sache sofort streitig, und erkläre erst vor Gericht die Einrede der Verjährung. Die anfallenden Kosten fallen dann i.d.R.
dem Abmahner zur Last. :recht: :recht:
Da diese Verjährung aber nicht automatisch eintritt und rechtswirksam wird, muss ich sie dem Gläubiger nach §214 BGB erklären
Zitat:§ 214 Wirkung der Verjährung
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Ich sende dem Gläubiger ein kleines Briefchen, etwa so:
Zitat:Einschreiben mit Rückschein
Meine Anschrift.................................. Datum................................
Anschrift des Gläubigers
Betriff: Ihre Forderung aus Abmahnung vom....... AZ..............
Hier: Einrede der Verjährung
Sehr geehrte...................
hier mit erkläre ich Ihnen die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB.
Ich werde auf diese Forderung, jetzt und in Zukunft, keinerlei Zahlungen leisten.
Von weiteren Belästigungen bitte ich Abstand zu nehmen, da ich ggf. rechtliche Schritte zur Unterlassung einleiten werde.
MfG
Wenn der Abmahner weitere Schreibchen loslässt, kann ich ihn auf Unterlassung verklagen. Einen Mahnbescheid kann er nach Einrede der Verjährung nicht mehr beantragen.
Wenn ich gemein bin, stelle ich, nach einem Mahnbescheid für eine verjährte Forderung, die Sache sofort streitig, und erkläre erst vor Gericht die Einrede der Verjährung. Die anfallenden Kosten fallen dann i.d.R.
dem Abmahner zur Last. :recht: :recht:
