02-19-2013, 10:09 PM
Re: Ebay Abzocke bei vorzeitigem Beenden einer Auktion (Ipho
Grundsätzlich gilt es auch, daß sich der Anbieter an das Angebot, welches er via eBay gemacht hat, halten muß.
Hier den Verkäufer als Zocker zu bezeichnen, weil er das Anfangsgebot bei einem Euro angesetzt hat, trifft die Sache nur dann, wenn er von vorneherein nicht bereit ist, den angebotenen Kaufgegenstand unter einem bestimmten Preis nicht zu verkaufen.
Im vorliegenden Fall hätte der Käufer eben mit einem höheren Preis, die Herausgabe verlangt.
Andersherum ist es aber so, daß eben diese Bieter, die auf mehrere hundert Angebot gleicher Kaufgegenstände bieten, soweit sie keinen gewerblichen Hintergrund haben, eben nur auf den Angebotsabbruch spekulieren, um damit einen finanziellen Vorteil per Schadenersatz zu erlangen.
Dieser Schadenersatz ergibt sich aber nur aus der Tatsache, wenn ein Kaufvertrag vorliegt, der nicht erfüllt wird.
Damit aber dieser Kaufvertrag erfüllt werden kann, bedarf es zweier Willenserklärungen. Die des Verkäufers besagt, den angebotenen Kaufgegenstand zu den Bedingungen und dem zuletzt am höchsten Gebotenen Preis nach Ablauf oder vorzeitiger Beendigung des Angebotes an den Höchstbietenen zu verkaufen.
Die Erklärung des Käufers beinhaltet auf der anderen Seite den angebotenen Kaufgegenstand zu dem gebotenen Preis und den vereinbarten Bedingungen zu kaufen. Gerade dieser Wille liegt aber nicht vor und kann am einfachsten nachgewiesen werden, in dem man per Beweis der dazu ungeeigneten, finanziellen Situation des Käufers eine Unmöglichkeit aufzeigt.
Sollte also ein solcher Käufer hier aktiv geworden sein, liegt kein Kaufvertrag vor und dann eben auch keine Lieferpflicht des Verkäufers.
P.S.:
Respekt für Ihren Einsatz für eine Mitarbeiterin
Grundsätzlich gilt es auch, daß sich der Anbieter an das Angebot, welches er via eBay gemacht hat, halten muß.
Hier den Verkäufer als Zocker zu bezeichnen, weil er das Anfangsgebot bei einem Euro angesetzt hat, trifft die Sache nur dann, wenn er von vorneherein nicht bereit ist, den angebotenen Kaufgegenstand unter einem bestimmten Preis nicht zu verkaufen.
Im vorliegenden Fall hätte der Käufer eben mit einem höheren Preis, die Herausgabe verlangt.
Andersherum ist es aber so, daß eben diese Bieter, die auf mehrere hundert Angebot gleicher Kaufgegenstände bieten, soweit sie keinen gewerblichen Hintergrund haben, eben nur auf den Angebotsabbruch spekulieren, um damit einen finanziellen Vorteil per Schadenersatz zu erlangen.
Dieser Schadenersatz ergibt sich aber nur aus der Tatsache, wenn ein Kaufvertrag vorliegt, der nicht erfüllt wird.
Damit aber dieser Kaufvertrag erfüllt werden kann, bedarf es zweier Willenserklärungen. Die des Verkäufers besagt, den angebotenen Kaufgegenstand zu den Bedingungen und dem zuletzt am höchsten Gebotenen Preis nach Ablauf oder vorzeitiger Beendigung des Angebotes an den Höchstbietenen zu verkaufen.
Die Erklärung des Käufers beinhaltet auf der anderen Seite den angebotenen Kaufgegenstand zu dem gebotenen Preis und den vereinbarten Bedingungen zu kaufen. Gerade dieser Wille liegt aber nicht vor und kann am einfachsten nachgewiesen werden, in dem man per Beweis der dazu ungeeigneten, finanziellen Situation des Käufers eine Unmöglichkeit aufzeigt.
Sollte also ein solcher Käufer hier aktiv geworden sein, liegt kein Kaufvertrag vor und dann eben auch keine Lieferpflicht des Verkäufers.
P.S.:
Respekt für Ihren Einsatz für eine Mitarbeiterin

