01-10-2013, 05:50 PM
Dazu sagt der § 241 a BGB
Die Anwaltskanzlei Ferner schildert dann auch entsprechende Fälle, im Link
http://www.ferner-alsdorf.de/2010/06/zu ... ter-waren/
Dementsprechend schreibe ich auf die erste >Mahnung:
Danach kann ich mit der Ware machen was ich will.
Zitat:Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
Die Anwaltskanzlei Ferner schildert dann auch entsprechende Fälle, im Link
http://www.ferner-alsdorf.de/2010/06/zu ... ter-waren/
Dementsprechend schreibe ich auf die erste >Mahnung:
Zitat:Die unbestellte Lieferung habe ich für Sie bis zum ......... zur Abholung, oder Zusendung eines Retourenscheins, eingelagert. Nach dem Termin wird die Ware einer sozialen Verwendung zugeführt.
Gemäss § 241 a BGB kam kein Kaufvertrag zustande und entfällt eine Zahlungspflicht.
Danach kann ich mit der Ware machen was ich will.
