01-03-2011, 01:45 PM
http://dejure.org/gesetze/BGB/214.html
Ist die Verjährung eingetreten schreibe ich nur noch einen kleinen Brief, etwa so:
Ich mache hiermit vom Recht der Einrede der Verjährung nach § 214 BGB gebrauch und erkläre, dass ich auf die von Ihnen geltendgemachte Forderung keinerlei Zahlungen leisten werde.
Das schicke ich per Einschreiben mit Rückschein und gut ist. Sollten weitere, nun endgültig unberechtigte, Mahnungen erfolgen kann ich jetzt mit Unterlassungsklage drohen.
Ist die Verjährung eingetreten schreibe ich nur noch einen kleinen Brief, etwa so:
Ich mache hiermit vom Recht der Einrede der Verjährung nach § 214 BGB gebrauch und erkläre, dass ich auf die von Ihnen geltendgemachte Forderung keinerlei Zahlungen leisten werde.
Das schicke ich per Einschreiben mit Rückschein und gut ist. Sollten weitere, nun endgültig unberechtigte, Mahnungen erfolgen kann ich jetzt mit Unterlassungsklage drohen.
