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Pfändungsschutz - Das Konto für Finanzschwache
#2
Hier die Sache noch ein wenig ausführlicher erklärt.

Wann brauche ich eine Bescheinigung für das P-Konto ?

Am 02.07.2010, von Rechtsanwalt Miehler

Zitat:Quelle http://www.ent-schuldigung.de/2010/07/wa...s-p-konto/
Mit der Einrichtung eines P-Kontos steht dem Kontoinhaber ein pfändungsfreier Betrag von 985,15 EUR automatisch zu. Eine zusätzliche Bescheinigung ist nicht erforderlich.
Bescheinigung bei Unterhaltspflichtigen

Wer mehr will, z.B. wegen Unterhaltspflichten, muss seinen Bedarf nachweisen (aufgestockter Sockelbetrag). Neben den institutionellen Schuldnerberatungsstellen, die aber überlaufen sind, kann auch der Sozialleistungsträger, der Arbeitgeber, die Familienkassen oder ein Rechtsanwalt die Bescheinigung ausstellen.

Die erste Person, der aufgrund Gesetzes Unterhalt gewährt wird oder für die der Schuldner/Kontoinhaber Leistungen nach SGB II oder XII entgegennimmt, erhöht den Pfändungsfreibetrag um derzeit auf 370,76 €. Jede weitere Person wird mit jeweils 206,56 € berücksichtigt. Die Beträge werden zu 30.06.2011 angepasst.
Eine Bescheinigung ist auch noch twendig bei ...................................weiter im link:
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RE: Pfändungsschutz - Das Konto für Finanzschwache - von Regine12 - 07-02-2010, 02:16 PM
RE: Pfändungsschutz - Das Konto für Finanzschwache - von Krennz - 09-21-2010, 04:50 PM

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