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VZ-NRW warnt vor neuen Onlineauktionen ala Swoopo und Co.
#3
Schade das der Link von der Verbraucherzentrale nicht mehr geht. Stelle ihn noch mal hier mit ein.
http://www.vz-nrw.de/UNIQ12726291110507 ... 1921A.html Sollte auch dieser wieder nach einiger Zeit tot sein ,hier mal einen Ersatzlink. http://www.netzwelt.de/news/81779-verbr ... ionen.html

Online-Auktionen Video http://anonym.to/?http://www.dailymotio ... ws?start=0
@Krennz
Zitat:dass es sich hier um Glücksspiel im wieteren Sinne handelt
Leider nur im wieteren Sinne !!!!!!!!!!!!! Denn sonst wäre es verboten.

Zitat:Aus der AGB von Swoopo
Mit jedem abgegebenen Gebot, sei es per Online-Gebot oder per Telefon, steigt der Preis des Artikels, auf den der Nutzer bietet, um den jeweils auf der Auktionsdetailseite angebenden Wert. Ein abgegebenes Gebot des Nutzers stellt ein Angebot an Swoopo zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zu Stande, wenn die Auktion abgeschlossen ist und der Nutzer als letzter Bieter das Höchstangebot (Auktionspreis) abgegeben hat und der Gewinn gemäß Ziffer 6 angenommen wird.
Hier wird vom Bieter immer ein bestimmter Einsatz geboten Der Gewinner zahlt am Ende dann den erreichten Auktionspreis.
Beim Glücksspiel zum Beispiel Lotto- Poker usw. ist das ja anders.
Die Veranstaltung eines Glücksspiels in Form einer Ausspielung ist nur mit staatlicher Genehmigung zulässig .

Hausgewinnspiel gleich Glücksspiel
Hier muss der Gewinner am Ende keinen Auktionspreis zahlen.
Betreff: Onlinegewinnspiel bis 50cent http://www.frag-einen-anwalt.de/Onlineg ... 85580.html
Zitat:Quelle im link
Sehr geehrter Fragender,
das Veranstalten von Gewinnspielen ist in Deutschland ohne staatliche Genehmigung verboten!
Sollten Sie dennoch ein Glücksspiel veranstalten, kann Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren drohen.

Am 12.11.2009 entschied das VG Göttingen, 1 B 247/09:
"Die Verlosung eines Hauses im Internet ist zu Recht untersagt worden. Es handelt sich um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel." Angewendete Normen: § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV.
Danach sind die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele sowie die Werbung zu untersagen. .......
Ich muss ehrlich sagen , für mich ist da kein grosser Unterschied. Ich brauche für beide Sachen mehr als Glück um was zu gewinnen.
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RE: VZ-NRW warnt vor neuen Onlineauktionen ala Swoopo und Co. - von Regine12 - 04-30-2010, 02:59 PM

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