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Abmahnung Bayern München durch Lentze + Stopper (Diskussions Thread)
#74
Nachdem ich die Angelegenheit hab prüfen lassen, scheint folgendes festzustehen:

- die Kanzlei bekommt sämtliche Personendaten von Viagogo, oder kauft dort Karten auf (macht wirtschaftlich m.E. keinen Sinn) und bekommt
die Daten dann vom FCB, was wiederum belegen würde, dass der FCB tatsächlich mit dieser fragwürdigen Methode in Verbindung zu bringen ist
- der Verfasser hat sein Vorgehen angepasst (wenn ich die anfänglichen Inhalte hier so lese), denn das BGH Urteil wird benannt, aber eine
eigene Sichtweise kommuniziert, welche dem nachfolgend angefügten Zitat nicht gerecht wird.

Meine Frage:

Ist bekannt, ob die mal versucht haben gutes Geld in die Hand zu nehmen, um sich vor Gericht bescheiden zu lassen, oder warten die auf den willigen Zahler, der sich durch die Schreiben einschüchtern lässt?

Diesen Sachverhalt wollen die durch die eigene Sichtweise aushebeln:

"
Der private Weiterverkauf vonTickets wird durch die ATGB nicht verboten,sondern lediglich unter Bedingungen gestellt,um den legitimen Interessen unserer Mandantin als Veranstalterin gerecht zu werden. Dies wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2008 (Az.: I ZR 74/06,

„bundesligakarten.de“) höchstrichterlich als zulässig erachtet.Zudem dürfen dieTickets im Falle der

privaten Weitergabe nicht mit der Absicht,diese zueinem höheren Kaufpreis als dem Original- Ticketpreis,angeboten oder veräußertwerden.Ein Verstoß gegen die ATGB kann also auch dann vorliegen,wenn es zu einer Veräußerung oder Weitergabe letztlich nicht kommt.

Interssant wäre, ob die folgendes geprüft haben:

"
Der BGH bestätigt in seinem Urteil unter Textziffer 40, dass es keine gesetzliche Bindung für Ticketpreise gibt. In Deutschland gibt es gemäß UWG und GWB keine Preisbindung. Damit ist der § 6 ATGB und alle entsprechenden Klauseln in der DFL unwirksam.

Weiterer Verweis:

„Rechtswirksamkeit der Regelung in den ATGB

1. Die Ausgestaltung der WM-Tickets als Papiere nach § 808 hat zur Folge, dass ein Gläubiger vorhanden sein muss, dass also dem Papier eine Forderung zu Grunde liegt. Diese besteht in einem Anspruch auf Durchführung eines Fußballspiels, einem Werk i. S. des § 631 BGB (S. 936). Nach § 399 2. Alt. dürfen die Parteien dessen Abtretbarkeit ausschließen. Das kann grundsätzlich auch durch AGB geschehen (S. 936).

2. Dann unterliegen die Ziff. 2 bis 4 ATGB (4.2/5.2 ATGB FCB) aber auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie dürfen die Erwerber der WM-Tickets nicht unangemessen benachteiligen. Bei der hierbei vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen.

a) sind zunächst die Gründe des DFB zu würdigen. Es sind dies: Unterbindung des „Schwarzmarkthandels“, ein „fairer und transparenter Verkauf“ der WM-Tickets und Sicherheitsinteressen (S. 934, 936). Jedoch liegt ein „Schwarzmarkthandel“ nur vor, wenn bei diesem gesetzliche Verbote verletzt oder umgangen werden, was beim Weiterverkauf von Fußball-Eintrittskarten durch Private nicht der Fall ist (S. 934/5). Die anderen Gesichtspunkte sind nicht unberechtigt (S. 936).

b) Andererseits kann der Ticketerwerber ein erhebliches Interesse daran haben, den im Erwerb der Eintrittskarte steckenden Vermögenswert durch Veräußerung realisieren zu können, z. B. bei einem unvorhergesehenen Geldbedarf wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder weil er das Spiel aus persönlichen Gründen nicht besuchen kann (S. 936/7). Weller S. 937 kommt zu dem Ergebnis, bereits diese Interessen seien überwiegend, woraus die Unwirksamkeit des in den ATGB enthaltenen Übertragungsverbots gemäß § 307 folgt (S. 937) gegeben ist"


Nach der bisherigen Prüfung dürfte es bis zu einem gegenteiligen BGH Urteil nur tatsächlich Sanktionsmöglichkeiten der Kanzlei geben, wenn gewerblicher Verkauf oder der Schleichbezug nachzuweisen ist, oder Markenrechtsverletzungen durch Logos oder Stadionpläne festzustellen sind.

Sinnvoll wäre es, wenn der Austausch hier fortgeführt wird, nicht jeder nur für seine Interessen und so lange bis sein " Fall" gelöst ist, aktiv ist.

Insbesondere Interessant wäre, ob die, nach Beurteilung der Lage, tatsächlich aktiv werden, und sich ein BGH Urteil gemäß sichtweise ihrer Drohungen erkämpfen. Ich persönlich kann es mir nicht vorstellen, denn deren Geschäftsmodell dürfte darauf basieren, mit so wenig eigenem Einsatz möglichst einen hohen Gewinn zu erzielen. Dies kann nur generiert werden, wenn man droht und Druck aufbaut und so schnell außergerichtlich an Finanzmittel kommt.

Eure Moni
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RE: Abmahnung Bayern München durch Lentze + Stopper (Diskussions Thread) - von AEW - 01-27-2018, 08:32 AM

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