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Verjährung von Forderungen - Druckversion +- Rechti.de (https://www.rechti.de) +-- Forum: Abmahnungen (https://www.rechti.de/forumdisplay.php?fid=39) +--- Forum: Abmahnungen Allgemein (https://www.rechti.de/forumdisplay.php?fid=26) +--- Thema: Verjährung von Forderungen (/showthread.php?tid=714) |
RE: Verjährung von Forderungen - Krennz - 01-06-2013 Die Forderungen aus den Abmahnungen wegen Urheberechtsverletzungen verjähren genauso wie sämtliche anderen Forderungen gemäss § 195 BGB nach 3 Jahren. (Ausnahmen hiervon regelt das BGB) Auch der Anspruch auf Unterlassung. Hierzu heisst es in § 194 BGB Gegenstand der Verjährung Zitat:(1) Das Recht, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) unterliegt der Verjährung Weiter heisst es in § 199 BGB Zitat:(1) Die regelmässige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Für mich heisst das, dass eine Urheberechtsverletzung und mein Name, von der der Rechteinhaber bereits 2008 Kenntnis erlangte am 31.12.2011 verjährte, auch wenn er erst 2009 eine Abmahnung und UE verschickte. Sollten daher nochmal Mahnungen oder gar ein Mahnbeschiss äh -scheid kommen, kann ich folgendes erwiedern Zitat:Da die Forderung nach § 195 BGB aus .................. vom .............. am ........... verjährt ist, erkläre ich gemäss § 214 BGB dass ich auf diese Forderung keinerlei Zahlungen leisten werde. |