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RE: Weiterverkauf von Fußballtickets erlaubt? - Regine12 - 10-08-2012 Weiterverkauf von Fußballtickets erlaubt? http://www.dr-schenk.net/aktuelles/news ... laubt.html Zitat:Derzeit kommt es immer häufiger vor, dass Erwerber von Tickets für Fußballspiele diese weiterverkaufen und dabei unter Umständen Gewinn erzielen. Dieses Vorgehen ist den Vereinen ein Dorn im Auge, sodass es zu deren Alltag geworden ist, dem Weitervertrieb der Tickets durch Abmahnungen entgegenzutreten. So etwa der amtierende Meister Borussia Dortmund. Inwieweit diese Abmahnungen berechtigt sind, soll im Folgenden dargestellt werden: RE: Weiterverkauf von Fußballtickets erlaubt? - Krennz - 10-08-2012 Es kommt immer auf die AGB des Fussballvereins an. Z.B. gibt es immer wieder Abmahnungen wenn Tickets von Borussia Dortmund über ebay vertickt werden. Inzwischen gibt es eine regelrechte Abmahnwelle. Also vorsicht bei Ticketweiterverkäufen. Vorher immer die AGB Punkt "Ticketweitergabe" oder "Weiterverkauf" nachlesen. RE: Weiterverkauf von Fußballtickets erlaubt? - Krennz - 10-10-2012 In dem Zusammenhang: Viele Fussballvereine denken darüber nach Tickets zu personalisieren, dass heisst, der Name des Käufers wird, nach Vorlage des Perso, auf dem Ticket vermerkt. Der Käufer kommt dann nur mit Ticket und Vorlage des Perso ins STadion. Mit dieser Massnahme sollen gesperrte Dummdödel, ääh, Fänz oder wie heissen die Bekloppten, die mit Pyro und Schlägereien ihren Frust im Stadion loswerden wollen, wirklich draussen bleiben. RE: Weiterverkauf von Fußballtickets erlaubt? - Krennz - 01-20-2013 Hier ein Link zu einer Diskussion in der Netzwelt http://www.netzwelt.de/forum/probleme-e ... tmund.html Z.Zt. ist es üblich eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und dann zu warten was weiter kommt. Hier eine modUE nach RA Wachs aus dem VErein gegen den Abmahnwahn. Zitat:- per Einschreiben - RE: Weiterverkauf von Fußballtickets erlaubt? - Regine12 - 01-20-2013 Der Kampf um das Ticket: Der Schwarzhandel mit Bundesligakarten in der Rechtsprechung http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-ka ... 10529.html Zitat:Inzwischen liegen einige Entscheidungen vor. Danach dürfte feststehen, dass der Handel mit nicht personalisierten Karten nur eingeschränkt unterbunden werden kann. So war der Hamburger SV gegen einen Kartenbieter vorgegangen. Dieser hatte die Karten teilweise direkt von dem Verein, teilweise von Dritten erworben. Der Bundesgerichtshof entschied am 11. September 2008 (Az.: I ZR 74/06), dass der Verein den Handel mit Eintrittskarten dann untersagen kann, wenn der gewerbliche Anbieter diese direkt von ihm oder seinen Vertriebsorganisationen bezogen hat. Nicht untersagt werden kann jedoch der Handel, wenn die gewerblichen Anbieter die Karten über Suchanzeigen, etwa im Internet, erwerben. Ähnlich entschied das Landgericht Dortmund am 11. Februar 2010 (Az.: 13 O 46/08) für den Verein Borussia Dortmund. Hinsichtlich des Verkaufs von Privaten über eBay ist die Lage uneinheitlich. So untersagte das Landgericht Mainz (Entscheidung vom 20. Juni 2007, Az.: 3 S 220/06) einem Dauerkarteninhaber, das Ticket in einer Internetauktion zu verkaufen. Gleichzeitig billigte das Gericht die Strafmaßnahme des Vereins, den Karteninhaber vom künftigen Erwerb einer Dauerkarte auszuschließen. Das Gericht sah die AGB als wirksam an und stellte in der Begründung insbesondere auf Sicherheitserwägungen ab. Ähnlich verhält es sich bei der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2007 (Az.: 4 HK O 3850/07). Ohne weitere Begründung setzte das Gericht die Wirksamkeit der AGB voraus. Es stellte in den Mittelpunkt der Entscheidung das Interesse der Vereine, den Schwarzmarkthandel einzudämmen, damit es „normalen" Besucher nicht unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert werde, Spitzenspiele zu besuchen. http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rech ... hinderung/ Zitat:OLG Hamm, Urteil vom, 14.07.2009, Az. 4 U 86/09 – Vor nicht allzu langer Zeit war auch hier eine “Abmahnung” wegen angeblich unzulässgem Verkauf eines Tickets über eBay (Großveranstaltung in Bundesligastation) aufgeschlagen. Die Rechtspechung des BGH (BGH, Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 74/06) hatte vorher Einschränkung des Weiterverkaufs von Tickets erlaubt. Dabei waren jedoch nach AGB-Recht enge Grenzen an die Beschränkung des Weiterverkaufs gesteckt worden. Anhand dieser Grenzen hatte sich die Abmahnung als unzulässig erwiesen. Nunmehr hat das OLG Hamm ebenfalls mit diesen Grenzen des BGH ernst gemacht: Online-Auktionen (allen voran eBay und Amazon) dürfen nicht generell per AGB vom Weiterverkauf von Tickets ausgeschlossen werden. Wie zuvor schon das Landgericht, hat das OLG dabei sogar einen Unterlassungsanspruch wegen gezielter Absatzbehinderung (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) für Online-Auktionen bejaht. RE: Weiterverkauf von Fußballtickets erlaubt? - Krennz - 11-08-2013 Hierbei ist auch zu beachten, dass es in Deutschland keine Preisbindung gibtr und selbst der BGH in seinem Urteil dies bemerkt. somit sind alle ATGBs der DFL-Vereine in Bezug auf Preisbindindung unwirksam und dementsprechend nicht abmahnfähig. Das Einzige was den Vereinen bleibt ist der Gebrauch von Logos, Stadionplänen, Schriftzügen etc. sofern sie über das Markenrecht und das UrHG geschützt sind. Eine Bitte an Alle hier vertretenen Brussiafans. Empfehlt uns weiter. wie sagte eine Werbeschnepfe: "Hier werden Sie geholfen" In dem Sinne Euer Klaus RE: Weiterverkauf von Fußballtickets erlaubt? - Regine12 - 11-05-2014 http://Borussia Dortmund verweigert Eintritt und wird verurteilt Zitat:Dem Kläger wurde trotz der Vorlage einer gültigen Eintrittskarte der Zutritt zum DFB-Pokalspiel zwischen Borussia Dortmund und dem VfL Wolfsburg verweigert, ausserdem wurde seine Eintrittskarte eingezogen. Zur Begründung wurde von Borussia Dortmund die Sperrung des über ebay erworbenen Tickets genannt. Die Eintrittskarte berechtigte allerdings zum Eintritt ins Stadion und ist ein Inhaberpapier, auf Grund dessen ihm die Borussia als Herausgeber des Papiers den Eintritt hätte gewähren müssen. Denn bei einem Fußballticket handelt es sich wie bei einem Wertpapier jeweils um eine Urkunde, die ein Privatrecht - den Zugang zum Spiel - verbrieft, das ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann. Derartige Eintrittskarten sind damit sogenannte kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB, die nach herrschender Auffassung den Wertpapieren zugerechnet werden. Ein zulässiger Grund für die Einziehung der Eintrittskarte sowie für die Verweigerung des Zutritts zum Stadion war nicht gegeben .................................. |