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Änderung des Lastschrifteinzugsverfahrens (VZ-NRW) - Druckversion +- Rechti.de (https://www.rechti.de) +-- Forum: Abofallen & Gratisdienste (https://www.rechti.de/forumdisplay.php?fid=14) +--- Forum: News & Infos (Verbraucherschutz) (https://www.rechti.de/forumdisplay.php?fid=15) +--- Thema: Änderung des Lastschrifteinzugsverfahrens (VZ-NRW) (/showthread.php?tid=545) |
RE: Änderung des Lastschrifteinzugsverfahrens (VZ-NRW) - Krennz - 07-17-2012 Wie die Verbraucherzentrale NRW mitteilt gelten ab 9.7.2012 bis 1.2.2014 neue Regeln für das Lastschrftverfahren. Näheres hierzu im Artikel: http://www.vz-nrw.de/UNIQ13425158350181 ... 1729A.html Zitat:Die Einzugsermächtigung kann der Verbraucher jeweils bis zum Tag vor der Einlösung einer Buchung gegenüber der Bank/Sparkasse oder dem Vertragspartner widerrufen. Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, muss keine Form eingehalten werden. Es ist aber sinnvoll, schriftlich zu widerrufen. Sollte das Konto trotz Widerruf der Einzugsermächtigung belastet werden, so kann der Kunde sein Geld noch bis zu 13 Monate nach der Belastung von der Bank zurückverlangen. Dasselbe gilt bei Abbuchungen, bei denen der Kunde niemals eine Ermächtigung zum Einzug erteilt hat |