AG München: Wer im Internet selbst an einem Glücksspiel (Black Jack) teilnimmt, macht sich strafbar

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AG München: Wer im Internet selbst an einem Glücksspiel (hier: Black Jack) teilnimmt, macht sich strafbar
AG München, Urteil vom 26.09.2014, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13 § 73 StGB, § 285 StGB

Das AG München hat entschieden, dass derjenige, der im Internet selbst an einem Glücksspiel (hier: Black Jack) teilnimmt, sich strafbar macht. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht München

Urteil



I. Der Angeklagte … ist schuldig der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel.

II. Der Angeklagte wird zur Gesamt-Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt.

III. Ein Betrag in Höhe von 63.490 EUR wird für verfallen erklärt.

IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe
 
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